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Covern (aus alt wird neu)


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Hier mal ein intresanter Titel übers Cover Rechte und so weiter

Aus Alt mach Neu

Wer sich die Popmusik-Charts der letzten Jahre anschaut, findet viele bekannte Titel. Seit 1996 sind etwa zwanzig Prozent der Hitparaden-Titel Cover-Versionen von Songs, die schon einmal Erfolg hatten. Remixe, technische Bearbeitungen von Originalaufnahmen, sind durch den Einzug der Digitaltechnik in die Popmusik so üblich geworden, dass man von einem neuen Genre sprechen kann. Das Geschäft mit dem Recycling von Melodien blüht. Wie es rechtlich damit aussieht, erklärt iRights.info.

Coversongs versprechen in der kommerziellen Musikszene schnellen Erfolg, denn die Melodien sind schon auf ihre Massentauglichkeit überprüft. Da es sich bei den Neu-Einspielungen in der Regel um Kompositionen der siebziger und achtziger Jahre handelt, die noch nicht gemeinfrei geworden sind (das geschieht erst 70 Jahre nach dem Tod des Autors), gilt es hier das Urheberrecht zu beachten.

Als Neu-Interpret muss man sich dabei über den Unterschied zwischen Cover-Version und Bearbeitung klar sein, da dies entscheidend dafür sein kann, ob und wie man sich die Erlaubnis zur Einspielung geben lassen muss. Cover sind reine Neu-Einspielungen, das heißt der Musiker nimmt keine wesentlichen Bearbeitungen von Komposition und Text vor. Eine solche unveränderte Übernahme liegt auch dann noch vor, wenn das Stück in die eigene Stimmlage transponiert oder es mit anderen Instrumenten gespielt wird, als bei der Originalaufnahme.

Wenn man ein Stück covern will, egal ob für einen Auftritt oder um es neu zu produzieren und auf die eigene CD aufzunehmen, muss man vorher die notwendigen Rechte von der Verwertungsgesellschaft für Musik, der GEMA, erwerben. Die GEMA „verwaltet“ diese Rechte für die Komponisten und Textdichter. An sie zahlt man auch die Lizenzgebühren, die die GEMA dann an den Original-Autor und andere Berechtigte (wie zum Beispiel einen Musikverlag) weiter leitet.

Bearbeitung

Vieles, was in den Charts als Cover-Version gilt, ist rechtlich gar keine: Sobald man mehr als nur einige Akkorde an einem Song verändert, zum Beispiel den Text oder die Melodie ergänzt oder umschreibt, wird aus dem Cover eine Bearbeitung. Bekannte Beispiele sind Hiphop- oder Technoversionen vergangener Hits, die oft nur den Refrain übernehmen, die Zwischenstrophen aber dem jeweiligen Musikstil anpassen.

Und hier ist der Haken: Die Rechte zur Vermarktung von Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Musikwerke kann man in der Regel nicht von der GEMA erwerben. Dafür muss man sich direkt an den Rechteinhaber, entweder die Komponisten und Texter oder einen Musikverlag, wenden und mit ihm einen Lizenzvertrag abschließen. Das kann es sehr schwierig machen, die Rechte zu erwerben. Während nämlich die GEMA verpflichtet ist, jedermann die gewünschten Rechte zu gleichen Bedingungen zu übertragen, können die Berechtigten und Verlage frei darüber entscheiden, wem sie zu welchen Konditionen Rechte einräumen wollen.

So kann es durchaus vorkommen, dass der Rechteinhaber aus welchen Gründen auch immer nicht will, dass sein Musikstück in einer fremden Musikproduktion verwendet wird – zum Beispiel möchte nicht jeder Klassik-Komponist, dass sein Stück in einem Pop-Song auftaucht. Möglichkeiten, das zu erzwingen, bestehen dann nicht.

Ob ein Stück noch ein Cover oder schon eine Bearbeitung ist, ist in der Praxis oft schwer zu unterscheiden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich rechtlich beraten lassen.

Remixe

Remixe sind mit technischen Mitteln bearbeitete Versionen eines Musikstücks. Oft werden sie von den Rechteinhabern, also der Plattenfirma oder den Urhebern, selber in Auftrag gegeben, so dass man sich dann nicht um die Rechteklärung kümmern muss.

Remixt man dagegen aus eigenem Antrieb an, gilt dasselbe wie für Bearbeitungen: wenn man das Stück veröffentlichen will, geht ohne Erlaubnis gar nichts. Dabei unterscheidet man zwischen verschiedenen Rechten: den Urheberrechten der Komponisten und Texter, den Leistungsschutzrechten der Interpreten und den Rechten der Tonträgerfirma an der ursprünglichen Produktion.

Da man beim Remixen normalerweise eine existierende Aufnahme vervielfältigt und bearbeitet, geht es hier vor allem um die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Erst wenn man beim Remixen auch die Melodie und den Text verändert, betrifft das die Urheber. In der Praxis sind diese Rechte oft – aber nicht immer – in einer Hand; wen man fragen muss, lässt sich nur im Einzelfall sagen.

Der Rechteerwerb ist jedenfalls ein komplizierter Prozess und sollte nicht unterschätzt werden. Viele Musiker meinen, dass, wenn sie ihre Arbeit nicht kommerziell nutzen, sie darauf verzichten können. Das stimmt aber nicht. Wenn jemand ein schon existierendes Stück remixt und es als Werbung zum freien Download auf seine Homepage packt, dann verletzt er das Urheberrecht, wenn er sich vorher nicht die nötigen Rechte eingeholt hat – ganz gleich, ob er mit der Veröffentlichung eine direkte Gewinnabsicht verfolgt oder nicht.

In den letzten zwei bis drei Jahren hört man vermehrt die Bezeichnungen Meshing, Bastard-Pop oder Bootlegging (nicht zu verwechseln mit dem Ausdruck „Bootlegs“, der auch für ungenehmigte Aufnahmen von Konzerten benutzt wird – dazu gibt es einen eigenen Artikel bei iRights.info). Alle drei Begriffe werden verwendet, um das Mixen von zwei (oder mehr) Songs verschiedener Interpreten, die man auf den ersten Blick nicht zusammengebracht hätte, zu bezeichnen: Christina Aguileras „Genie in a bottle“ vermischt mit The Strokes „Hard to explain“ ergibt zusammen „A stroke of Genie-us“ von Freelance Hellraiser.

Wenn man zwei Songs meshen möchte, muss man sich die Erlaubnis der Rechteinhaber beider Stücke geben lassen – also sowohl die Nutzungsrechte von den Urhebern (Komponist und Texter beziehungsweise dem Musikverlag, der sie vertritt), als auch die Leistungsrechte der Interpreten, die die benutzten Stücke eingespielt haben. Der Lizenzierungsaufwand ist also ein doppelter. Die meisten Bastard-Pop-Stücke entstehen allerdings ohne diese Erlaubnis und verstoßen daher gegen die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Komponisten, ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Bastard Pop existiert in einer Underground-Szene und die Stücke werden in der Regel nie offiziell veröffentlicht, sondern kursieren unter der Hand in Tauschbörsen.

Quelle: http://www.irights.info/index.php?id=280

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